Wenn einer eine Reise tut, dann kann er was erzählen, so eine bekannte
Lebensweisheit. Damit eine Reise in guter Erinnerung bleibt, kann der Reisende
sich auf ein hohes Verbraucherschutzniveau in Europa verlassen. Denn: Wer reist,
hat Rechte!
Die Bundesregierung hat die Rechte der Verbraucher in den letzten Jahren
entscheidend verbessert. Zum Beispiel gibt es bei Verspätungen der Bahn ab einer
Stunde ein Viertel des Ticket-Preises zurück, ab zwei Stunden Verzug erhält der
Reisende den halben Ticket-Preis retour.
Für Luft- und Bahnverkehr sind bei Verspätungen und Annullierungen jedoch
unterschiedliche Regelungen zu beachten. Grundsätzlich aber gilt: Der betroffene
Passagier muss seine Ansprüche zunächst beim Verkehrsunternehmen anmelden, also
bei der Fluggesellschaft oder dem Bahnunternehmen.
Hier sollte der Grund der Beschwerde erläutert werden und ganz wichtig der
Zugbegleiter oder ein Mitarbeiter der Fluglinie muss den Sachverhalt bestätigen.
Denn nur so kann der Reisende später sein Recht durchsetzen.
Schlichtungsstelle einschalten
Das Verkehrsunternehmen prüft anschließend den Anspruch und erteilt einen
Bescheid. Ist dieser aus Sicht des Passagiers nicht zufriedenstellend, kann man
sich an die "
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr e. V. (söp)"
wenden.
Die söp ist eine unabhängige Einrichtung von Unternehmen des öffentlichen
Verkehrs in Deutschland. Ihre Aufgabe ist es, bei Streitigkeiten in Zusammenhang
mit Beförderungsverträgen zu schlichten. Sie prüft die Beschwerde sachlich
unabhängig und neutral und ermittelt, ob der Anspruch gerechtfertigt ist. In
vielen Fällen wird so eine einvernehmliche Lösung des Streitfalls gefunden.
Unterlagen aufbewahren und einreichen
Nachdem man sich wie beschrieben an das betroffene Verkehrsunternehmen gewandt
hat, sind drei weitere Punkte zu beachten. Um die Beschwerde prüfen und einen
Schlichtungsvorschlag erarbeiten zu können, benötigt die söp:
* die vollständigen Buchungsunterlagen in Kopie wie Fahrschein, Bahncard,
Reisezeiten,
Flugdatum und nummer,
* den kompletten Schriftverkehr mit dem Verkehrsunternehmen sowie
möglicherweise mit Inkassobüro,
Rechtsanwalt,
* Postanschrift und Telefonnummer sowie soweit vorhanden die E-Mail-Adresse.
Fluggesellschaften noch nicht dabei
Bei einem Schlichtungsverfahren muss das jeweilige Verkehrsunternehmen Mitglied
im Trägerverein der söp sein. Im Bereich des Eisenbahnverkehrs ist die
Schlichtungsstelle gegenwärtig für 99 Prozent der Fernreisenden und für 95
Prozent der Reisenden im Regionalverkehr der geeignete Ansprechpartner.
Im Luftverkehr haben sich die Fluggesellschaften noch nicht zu einer Mitwirkung
am Schlichtungsverfahren entschieden. Hierzu führt die Bundesregierung intensive
Gespräche mit den Unternehmen. Sollten die Airlines weiter bei ihrem Nein
bleiben, käme eine gesetzliche Regelung in Betracht.